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   VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601   

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VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601 (https://dejure.org/2020,37733)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2020 - 20 NE 20.2601 (https://dejure.org/2020,37733)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2020 - 20 NE 20.2601 (https://dejure.org/2020,37733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; 8. BayIfSMV § 22, § 23 Nr. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsschließung eines Theaters wegen Corona

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsschließung eines Theaters wegen Corona

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eilantrag gegen die Regelung zur Schließung von Theatern und anderen Kulturstätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsschließung eines Theaters wegen Corona

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsfrage, ob die angegriffene Norm auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 28 ff. zur 7. BayIfSMV, jeweils m.w.N.).

    In der gegenwärtigen Phase der Pandemie, in der sich Infektionen in der Bevölkerung zunehmend diffus ausbreiten und nicht (mehr) eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. RKI, Lagebericht vom 15.11.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Inf-AZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-15-de.pdf? bl-ob=publicationFile), ist die Prognose des Verordnungsgebers, dass die zwischenzeitlichen, vordringlich auf Einhaltung von Abstand und Hygiene ausgerichteten Maßnahmen nicht mehr genügen, sondern dass die Kontakte der Bevölkerung in bestimmten Bereichen insgesamt unterbunden werden müssten, nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302).

    Gleichwohl erscheint das mit der 8. BayIfSMV umgesetzte Gesamtkonzept des "Herunterfahrens" von Teilbereichen des Wirtschafts- und Gesellschaftslebens, hier von Theatern, bei summarischer Prüfung als nicht von vorneherein unangemessene Reaktion auf das derzeit verschärfte pandemische Geschehen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 11.11.2020 - 20 NE 20.2485).

    Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 20 f.; vgl. auch NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 62).

    In dieser Situation fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm - insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten durch eine Öffnung von Kultureinrichtungen wie Theatern - schwerer ins Gewicht als die (wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Die endgültige Klärung dieser Frage (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 13 ff.) bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, so dass der Senat von offenen Erfolgsaussichten ausgeht.

    Der Umstand, dass ein Normgeber zur Bewältigung neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen erfordern, für die es aber bisher an einem zuverlässigen Erfahrungswissen fehlt, Massenentscheidungen trifft, kann dabei Rückwirkungen auf die Maßstabsbildung entfalten (vgl. BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Würden Teile dieses Konzepts außer Vollzug gesetzt, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit gravierenden Folgen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Nach diesen Maßstäben geht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Der Einfluss des jeweiligen Betriebes oder Angebots auf das derzeitige Infektionsgeschehen kann nach derzeitigem Wissen nicht verlässlich eingeschätzt werden, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Theater zur Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 beitragen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - Rn. 15, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/20-20/11/rk20...20.html).

    Würden Teile dieses Konzepts außer Vollzug gesetzt, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit gravierenden Folgen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsfrage, ob die angegriffene Norm auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 28 ff. zur 7. BayIfSMV, jeweils m.w.N.).

    b) Der Annahme offener Erfolgsaussichten liegt auch zugrunde, dass die angegriffene Maßnahme, der eine auf die jeweilige Situation abstellende Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers zugrunde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE - juris Rn. 37), bei einer ex-ante-Betrachtung nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erscheint.

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Die endgültige Klärung dieser Frage (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 13 ff.) bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, so dass der Senat von offenen Erfolgsaussichten ausgeht.

    Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 20 f.; vgl. auch NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 62).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Für die Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein müssen, gilt grundsätzlich ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, B.v. 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris Rn. 10; B.v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Für die Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein müssen, gilt grundsätzlich ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, B.v. 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris Rn. 10; B.v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf das sich der Antragsteller ebenfalls beruft, schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen und geht nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 - juris Rn. 240 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601
    Die Betriebsschließung greift auch in die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein, auf die sich der Antragsteller als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (BVerfG, B.v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 - juris Rn. 65; Starck/Paulus in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 438).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 13 B 1220/20
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2582/20

    Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen

    Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen seien, insbesondere könne die Frage, ob den Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genüge getan sei, nur in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden (BayVGH, Beschluss vom 16. November 2020 - 20 NE 20.2561 -, BeckRS 2020, 32249, Rn. 16 ff. m.w.N.; Beschluss vom 16. November 2020 - 20 NE 20.2601 -, BeckRS 2020, 32245, Rn. 16 ff.).
  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst"

    Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der befristeten Untersagung von Veranstaltungen nach § 5 Satz 1 12. BayIfSMV und der Schließung von Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 12. BayIfSMV hat der Senat mit Beschlüssen vom 13. März 2021 (Az. 20 NE 21.634 - BeckRS 2021, 4747) zur 12. BayIfSMV, vom 16. November 2020 (Az. 20 NE 20.2601 - BeckRS 2020, 32245; Az. 20 NE 20.2561 - BeckRS 2020, 32249) zur 8. BayIfSMV, vom 15. September 2020 (Az. 20 NE 20.2035 - BeckRS 2020, 24347) zur 6. BayIfSMV und vom 10. Juni 2020 (Az. 20 NE 20.1320 - BeckRS 2020, 12010) zur 5. BayIfSMV abgelehnt.
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